Satzung

Satzung

für den Verein der Freiwillige Feuerwehr Weilrod-Riedelbach, Ortsteil Riedelbach.

§1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Riedelbach 1934 e.V“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Weilrod, Ortsteil Riedelbach.
  3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer VR 1696 eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

  1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Förderung des Feuerwehrwesens des Ortsteils Riedelbach,
    2. die Pflege der Grundsätze der Freiwilligkeit des Feuerschutzes, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen.
    3. die sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen,
    4. die Förderung der Jugendarbeit,
    5. sowie gemeinschaftliche Maßnahmen im Ortsteil Riedelbach.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. Mitgliedern der Einsatzabteilung,
  2. Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
  3. Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung,
  4. den Ehrenmitgliedern,
  5. den passiven Mitgliedern,
  6. den Mitgliedern der Tanzgruppe und Sportgruppe „Feuer und Flamme“,
  7. andere, dem Verein dienliche Abteilungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden,
  8. Förderer.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Alle Mitglieder der zur Zeit bestehenden „Freiwilligen Feuerwehr Weilrod-Riedelbach“ werden in den neuen Verein ohne Antrag übernommen.
  2. Über alle Aufnahmen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dies schriftlich gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht der Aufnahmeantrag.
  3. Für die Mitglieder der Einsatzabteilung, gilt zusätzlich die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weilrod.
  4. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Grundsätzlich wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied, wenn er mindestens das 70. Lebensjahr erreicht und auch mindestens 20 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr geleistet hat. Ehrenmitglieder können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Ehrenrechte verliert.
  3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
  7. Bei Tod des Mitgliedes.

§6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

  1. durch die jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. durch Erlöse aus Veranstaltungen.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vereinsvorstand.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 3 unter Buchstaben a, c, d, e, f und g.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung für die Wahlen des Wehrführers/ der Wehrführerin seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin, des Gerätewartes/ die Gerätewartin seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin, sind die Mitglieder gemäß § 3 unter Buchstaben a.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung für die Wahl des Jugendwartes/ der Jugendwartin, seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin sind die Mitglieder gemäß § 3 unter Buchstaben a und b.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter geleitet und ist einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte mit einer 14-tägigen Frist schriftlich in der ortsüblichen Weise einzuberufen.
  5. Anträge auf Ergänzung bzw. Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.
  6. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Vorstandes und des/der Rechnungsführer,
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  7. Beschlussfassung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  8. Wahl und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
  9. Beschluss über die Auflösung des Vereins,
  10. eine nummerierte Anwesenheitsliste zu führen,
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§10

Verfahrensordnung in der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  3. Der Vorstand wird grundsätzlich offen gewählt, auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§11

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht gemäß Wahlen bzw. kraft Amts aus:

  1. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Rechnungsführer/ der Rechnungsführerin und dessen Stellvertreters/ deren Stellvertreterin,
  4. dem Schriftführer/ der Schriftführerin und dessen Stellvertreters/ deren Stellvertreterin,
  5. dem Kulturausschuss und dessen Stellvertreters,
  6. sowie zwei Beisitzern,
  7. der Wehrführer/ die Wehrführerin und dessen Stellvertreters/ deren Stellvertreterin, der Jugendwart/ die Jugendwartin und dessen Stellvertreters/ deren Stellvertreterin, der Gerätewart/ die Gerätewartin und dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
  1. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
  2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird.
  3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§12

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  2. Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§13

Rechnungswesen

  1. Der/ die Rechnungsführer ist/sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er/ sie darf/ dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine schriftliche Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zuführen.
  4. Am Ende des Geschäftjahres legt/ legen er/ sie gegenüber den Kassenprüfer Rechnung ab.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§14

Ehrungen und Ehrungsstufen

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Riedelbach 1934 e.V. ehrt ihre Mitglieder in folgenden Altersstufen und Art der Auszeichnungen:
    1. 15 Jahre mit Urkunde und Nadel
    2. 25 Jahre mit Urkunde und Nadel
    3. 50 Jahre mit Urkunde und Nadel

§15

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder (gemäß § 3 unter Buchstaben a, c, d, e, f und g) vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf eines Monats durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weilrod, die es unmittelbar und ausschließlich für die freiwillige Feuerwehr Weilrod Ortsteil Riedelbach zu verwenden hat.

§16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung vom 26. Januar 2007 außer Kraft.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bad Homburg v. d. H. in Kraft.

Weilrod den, 23. Januar 2009


Arno Hahn
1. Vorsitzender

Volker Kuhl
2. Vorsitzender


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